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Abmahnanwalt Jörg Nabert am 09.12.2019 (324 O 546/19): "Im Rahmen der als Anlage Ast. 1 (= senfft00.pdf) vorgelegten Publikation veröffentlicht der Antragsgegner einen Auszug eines vom Antragsteller zu 3. (= Jörg Nabert) unterschriebenen Schreibens mitsamt seiner Unterschrift und zudem eine von der Antragstellerin zu 5. (= Franziska Oster) unterzeichnete Kostenberechnung mitsamt ihrer Unterschrift. Die Veröffentlichung der Unterschrift verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die diese unterzeichnet haben." Richterin Simone Käfer am 10.12.2019 (324 O 546/19): "Die fragliche Kostenrechnung und Abmahnung dürften zulässig verbreitet worden sein. Sie stellen keine Besonderheiten dar, geben keine besonderen Einblicke, so dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht zu erkennen ist, zumal die berufliche Sphäre berührt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass damit eine unzulässige Beeinflussung der anwaltlichen Tätigkeit verbunden ist. Die jeweilige Unterschrift wird auch so oft im beruflichen Verkehr übermittelt, dass das Verbot auch nicht auf eine etwaige damit verbundene Missbrauchsgefahr gestützt werden kann." Abmahnanwalt Jörg Nabert am 13.12.2019 (324 O 546/19): "Wir nehmen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hiermit zurück." |