Richterin Simone Käfer

und die Verweigerung der Unterlassung der Rechtsbeugung



Am 24.12.2018 wurde die rechtsbeugende Richterin aufgefordert, folgende Unterlassung zu erklären:
Ich, Vorsitzende Richterin Simone Käfer, verpflichtete mich, es zu unterlassen

1. nach dem Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" mich zugunsten eines Straftäters der Beugung des materiellen Rechts schuldig zu machen, wie bei der EV 324 O 792/16 vom 14.12.2016 geschehen

2. nach dem Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" mich zugunsten eines Straftäters der Beugung des prozessualen Rechts schuldig zu machen, wie bei der EV 324 O 528/18 vom 20.11.2018 geschehen
Erwartungsgemäß hat sich die rechtsbeugende Richterin geweigert, es zu unterlassen, sich zugunsten eines Straftäters der Beugung des Rechts schuldig zu machen. Damit besteht Wiederholungsgefahr, denn wie die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hamburg Simone Käfer selbst zu erklären pflegt: "Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert".

Ein Richter begeht eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB), wenn er eine Einstweilige Verfügung anordnet, die von Anfang an unrechtmäßig ist (§ 925 ZPO: "... über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden") bzw. von Anfang an ungerechtfertigt ist (§ 945 ZPO: "Erweist sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt ..."). Eine Einstweilige Verfügung ist stets unrechtmäßig, wenn dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfügungsanspruch zusteht, z.B.:
"Dem Antragsteller steht hinsichtlich Ziffer 1. a) jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG." (Urteil 324 O 792/16 vom 12.05.2017, Seite 6).
Obwohl die Richterin am 12.05.2017 selbst erklärte, daß "dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zusteht", hat sie am 14.12.2016 wider besseres Wissen zugunsten des Antragstellers eine von Anfang an ungerechtfertigte Einstweilige Verfügung angeordnet (EV 324 O 792/16 vom 14.12.2016, Seite 3). Folglich hat Richterin Käfer am 14.12.2016 "zugunsten einer Partei" (§ 339 StGB) wider besseres Wissen eine Rechtsbeugung begangen.



"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, a) identifizierend über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Landgericht H. zu berichten"


"Dem Antragsteller steht hinsichtlich Ziffer I. a) jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Denn die den Antragsteller identifizierende Wortberichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar."

EV 324 O 792/16 vom 14.12.2016
Urteil 324 O 792/16 vom 12.05.2017

Nach dem
Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" wird von der rechtsbeugenden Hamburger Richterin Simone Käfer mittels Einstweiliger Verfügung angeordnet, daß tatsächliche und potentielle Opfer von Straftätern eine Ordnungshaft von insgesamt bis zu zwei Jahren verbüßen müssen, wenn sie identifizierend über tatsächliche Straftäter berichten.



Unterlassungsanspruch
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt



"Dem Antragsteller steht hinsichtlich Ziffer 1. a) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG."
(Urteil 324 O 792/16 des LG Hamburg vom 12.05.2017)

"Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht." (Urteil 324 O 203/11 des LG Hamburg vom 12.08.2011)

"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers ist unbegründet, weil ihm die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Verfügungsansprüche auf Unterlassung nicht zustehen. Dem Antragsteller steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu." (Urteil 4 O 263/96 des LG Düsseldorf vom 01.10.1996)

"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu." (Urteil 315 O 144/99 des LG Hamburg vom 14.04.1999)

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Antragsgegner zusteht. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB nicht zu. Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus." (Urteil 12 O 6/04 des LG Düsseldorf vom 18.02.2004)

"Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 TMG, i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Dem Kläger steht der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen ohne Veröffentlichung der Identität des Äußernden nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts noch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen." (Urteil 8 O 224/10 des LG Münster vom 11.10.2010)

"Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 30.03.2015 aufzuheben. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Äußerungen steht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn ein rechtwidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers liegt durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht vor." (Urteil 324 O 76/15 des LG Hamburg 03.07.2015)

"Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse. Ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung der antragsgegenständlichen Inhalte im Cache bei Eingabe des Namens des Klägers besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die antragsgegenständlichen Texte in ihrem Cache vorgehalten hätte. Es fehlt mithin am substantiierten Vortrag einer Verletzungshandlung." (Urteil 324 O 867/06 des LG Hamburg vom 09.01.2009)

"Die einstweilige Verfügung ist unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu." (Urteil 327 O 301/17 des LG Hamburg vom 09.11.2017)

"Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der Gesamtabwägung aller Umstände gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Antragsteller rechtsmissbräuchlich und nicht mehr in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt haben." (Endurteil 33 O 2806/17 des LG München I vom 14.03.2017)


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