Wiederholungsgefahr
der Verdachtsberichterstattung bei rechtskräftig verurteilten Straftätern
Wenn man die beiden Dokumente
"Richterin Simone Käfer: Teil 1: Die Beugung des materiellen Rechts
zugunsten eines Straftäters" (siehe kaefer1.pdf)
und
"Richterin Simone Käfer: Teil 2: Die Beugung des prozessualen Rechts
zugunsten eines Straftäters" (siehe kaefer2.pdf;
siehe auch kaefer3.pdf)
mit dem BGH-Urteil VI
ZR 249/18 vom 17.12.2019, das ebenfalls einen Sexualstraftäter betrifft,
vergleicht, dann erkennt man, daß die Hamburger Vorsitzende Richterin
Simone Käfer zugunsten eines rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäters
das Verbrechen der Rechtsbeugung begangen hat, denn
"Als die rechtsbeugende Vorsitzende Richterin Simone Käfer am 14.12.2016
zugunsten des Straftäters die unrechtmäßige Einstweilige
Verfügung erließ, wußte die rechtsbeugende Richterin Simone
Käfer, daß der Straftäter aufgrund seines Geständnisses
einen Tag vorher am 13.12.2016 wegen Verstoßes gegen § 174c StGB
von dem Vorsitzenden Richter Dr. Alfons Schwarz zu einer Freiheitsstrafe
von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Die rechtsbeugende
Richterin Simone Käfer hat also zusammen mit Richterin Dr. Kerstin Gronau
und Richter Dr. Thomas Linke bewußt und gewollt zugunsten des Straftäters
durch den Erlaß der unrechtmäßigen EV eine Rechtsbeugung
begangen." (siehe http://www.chillingeffects.de/kaefer1.pdf,
Seite 2).
Sobald ein Straftäter rechtskräftig verurteilt ist, kann es keine
"Verdachtsberichterstattung" mehr geben und folglich auch keine "Wiederholungsgefahr"
mehr geben (siehe BGH-Urteil
VI ZR 249/18, passim).
Es ist aber befremdlich, daß die Richter Seiters, von Pentz, Oehler,
Klein und Böhm in ihrem Urteil vom 17.12.2019 erstens das vorangehende
Urteil 2-03 O 452/18
des LG Frankfurt vom 17.10.2019 völlig verschweigen und zweitens
ab Randnummern 35 ff. vollständig verschweigen, daß der Rechtsanwalt
höchstpersönlich bereits am 24.01.2016 eine Gegendarstellung in
der BILD-Zeitung veröffentlicht hat.
Schreiben an den rechtskräftig verurteilten
Sexualstraftäter in Frankfurt
Sehr geehrte Herr,
wie in http://www.chillingeffects.de/kaefer4.pdf
beschrieben wurde, ist im BGH-Urteil VI ZR 249/18 vom 17.12.2019 das Urteil
2-03 O 452/18 des LG Frankfurt vom 17.10.2019 verschwiegen worden.
Wenn man in den einschlägigen Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo usw.)
die Suchbegriffe "Gegendarstellung", "Frankfurt 24.01.2016"
eingibt, findet man immer noch Ihre Gegendarstellung:
https://www.google.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://www.bing.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://duckduckgo.com/html?q=%22Gegendarstellung%22%2C%20%22Frankfurt%2024.01.2016%22
https://www.ecosia.org/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://search.yahoo.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
Wenn Sie trotz des BGH-Urteils VI ZR 249/18 vom 17.12.2019 verhindern wollen,
daß man Ihre Gegendarstellung vom 24.01.2016 auch heute immer noch
in den jeweiligen Suchmaschinen findet, dann können Sie bei der rechtsbeugenden
Richterin Simone Käfer jeweilige Einstweilige Verfügungen gegen
die Betreiber der Suchmaschinen Google, Bing, Duckduckgo, Ecosia, Yahoo usw.
beantragen.
Denn diese rechtsbeugende Richterin Simone Käfer ist dafür bekannt,
daß sie zugunsten von rechtskräftig verurteilten Sexualstraftätern
auch noch nach Jahren Einstweilige Verfügungen erläßt (siehe
http://www.chillingeffects.de/kaefer1.pdf
und http://www.chillingeffects.de/kaefer2.pdf).
Mit freundlichen Grüßen
Bemerkungen
In dem Urteil 2-03 O 452/18 des Landgericht Frankfurt vom 17.10.2019 (siehe
kaefer4.pdf sowie
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036305)
findet sich der Wortlaut der Gegendarstellung des Sexualstraftäters,
dessen Name vom Landgericht mit "A" anonymisiert wurde.
Wenn man in den Suchmaschinen die Wörter "Gegendarstellung" und
"Frankfurt 24.01.2016" eingibt, dann findet man diese Gegendarstellung
ohne die Anonymisierung des Namens des Sexualstraftäters.
Weder die diversen Suchmaschinen noch die BILD-Zeitung haben in den 4 Jahren
seit 2016 bis 2020 den Namen des Frankfurter Sexualstraftäters in dieser
Gegendarstellung abgekürzt oder anonymisiert.
Die rechtsbeugende Richterin Simone Käfer dürfte bereit sein, zugunsten
des Sexualstraftäters gegen die Betreiber der diversen Suchmaschinen
Einstweilige Verfügungen zu erlassen, wobei die Richterin zwecks Beugung
des prozessualen Rechts eine "Dringlichkeit" vortäuschen dürfte
(siehe kaefer2.pdf).
Der Frankfurter Sexualstraftäter wurde in dem Zivilprozeß von
der Frankfurter Media Kanzlei vertreten, die das Urteil 2-03 O 452/18 des
LG Frankfurt als "Präzedenzfall" apostrophiert (siehe deren Website
https://media-kanzlei-frankfurt.de/anwalt/media-kanzlei-mit-praezedenzfall-beim-lg-frankfurt-gegen-bild-gegendarstellungsanspruch).
Dort heißt es: "Unser Mandant ist Rechtsanwalt": Daß dieser
Anwalt ein Sexualstraftäter ist, der wegen § 182 StGB (Sexueller
Mißbrauch von Jugendlichen) verurteilt wurde, wird von der Media Kanzlei
nicht thematisiert.
§
182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer
eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung
einer Zwangslage
1. sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese
dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso
wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter
achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen
an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine
Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren
dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt
oder
2. diese
dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei
die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Der
Versuch ist strafbar.
(5) In
den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(6) In
den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens
der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Dr. Severin Riemenschneider von
der Media Kanzlei schreibt seit langem über diese Gegendarstellung:
www.anwalt.de
(kaefer5.pdf).
Sogar die russische Suchmaschine Yandex findet die Gegendarstellung und auch
die Pressemeldung von Dr. Severin Riemenschneider, daß BILD zur Entfernung
der Gegendarstellung aufgefordert wurde:
https://yandex.com/search/?text=%22Gegendarstellung%22%20%22Frankfurt%22%20%22Bild%22
Wer aus dem Urteil 2-03 O 452/18 die Stichwörter "Gegendarstellung"
+ "Frankfurt 24.01.2016" entnimmt und in den Suchmaschinen (Google,
Bing, Duckduckgo, Yahoo, Yandex usw.) eingibt, findet die Gegendarstellung
des Sexualstraftäters als die ersten Treffer in diesen Suchmaschinen.
Wer aus den Pressemeldungen von Dr. Severin Riemenschneider von der Frankfurter
Media Kanzlei die Stichwörter "Gegendarstellung" + "Frankfurt"
+ "Bild" entnimmt und in Suchmaschinen eingibt, findet nicht nur die
Gegendarstellung des Sexualstraftäters, sondern auch die Pressemeldungen.
Das oben abgedruckte Schreiben wurde im Februar 2020, also vier Monate nach
dem Urteil 2-03 O 452/18 des Landgericht Frankfurt vom 17.10.2019, an den
Sexualstraftäter geschickt. Eine Antwort ist nicht erfolgt.
Inzwischen sind fünf Monate seit dem Urteil vergangen, und obwohl RA
Dr. Severin Riemenschneider seit fünf Monaten, also seit Oktober 2019,
in seinen Pressemeldungen als "Präzedenzfall" verkündet:
"In einem Präzedenzfall konnte unser Mandant nun durch Unterstützung
der Anwälte der Media Kanzlei erreichen, dass Bild die Gegendarstellung
ebenfalls von der Plattform bild.de entfernen muss"
findet sich diese Gegendarstellung des Sexualstraftäters seit mehr als
vier Jahren, seit 24.01.2016, auf der Website der BILD, und außerdem
verweisen diverse Suchmaschinen seit mehr als vier Jahren auf diese Gegendarstellung
des Sexualstraftäters.
Die rechtsbeugende Hamburger Richterin Simone Käfer ist dafür bekannt,
daß sie zugunsten von rechtskräftig verurteilten Sexualstraftätern
auch noch nach Jahren Einstweilige Verfügungen erläßt, weshalb
der Sexualstraftäter über RA Dr. Severin Riemenschneider von der
Frankfurter Media Kanzlei bei der rechtsbeugenden Richterin Einstweilige
Verfügungen gegen die Betreiber der Suchmaschinen (Google, Bing, Duckduckgo,
Ecosia, Yahoo, Yandex usw.) beantragen könnte.
Ob allerdings die Verbote der rechtsbeugenden Richterin Simone Käfer
vom Landgericht Hamburg auch beim BGH in Karlsruhe als "Präzedenzfall"
Bestand haben werden, darf füglich bezweifelt werden (vgl. BGH-Urteil
VI ZR 249/18, komplett abgedruckt in http://www.chillingeffects.de/kaefer4.pdf).
Kuriosum
Der Sexualstraftäter schrieb in seiner Gegendarstellung (siehe Wortlaut in kaefer5.pdf, Seite 2) zutreffend,
"dass gegen mich nicht wegen Zuhälterei ermittelt wird".
Offenbar hat die Redaktion der BILD irrtümlicherweise § 181a StGB ("Zuhälterei")
mit § 182 StGB ("Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen") verwechselt,
also quasi die Paragraphen vertauscht. Der Frankfurter Rechtsanwalt wurden
wegen § 182 StGB, nicht wegen § 181a StGB verurteilt (siehe BGH-Urteil VI ZR 249/18,
Rn. 9).