Wiederholungsgefahr der Verdachtsberichterstattung bei rechtskräftig verurteilten Straftätern

Wenn man die beiden Dokumente

"Richterin Simone Käfer: Teil 1: Die Beugung des materiellen Rechts zugunsten eines Straftäters" (siehe kaefer1.pdf) und

"Richterin Simone Käfer: Teil 2: Die Beugung des prozessualen Rechts zugunsten eines Straftäters" (siehe kaefer2.pdf; siehe auch kaefer3.pdf)

mit dem BGH-Urteil VI ZR 249/18 vom 17.12.2019, das ebenfalls einen Sexualstraftäter betrifft, vergleicht, dann erkennt man, daß die Hamburger Vorsitzende Richterin Simone Käfer zugunsten eines rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäters das Verbrechen der Rechtsbeugung begangen hat, denn

"Als die rechtsbeugende Vorsitzende Richterin Simone Käfer am 14.12.2016 zugunsten des Straftäters die unrechtmäßige Einstweilige Verfügung erließ, wußte die rechtsbeugende Richterin Simone Käfer, daß der Straftäter aufgrund seines Geständnisses einen Tag vorher am 13.12.2016 wegen Verstoßes gegen § 174c StGB von dem Vorsitzenden Richter Dr. Alfons Schwarz zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Die rechtsbeugende Richterin Simone Käfer hat also zusammen mit Richterin Dr. Kerstin Gronau und Richter Dr. Thomas Linke bewußt und gewollt zugunsten des Straftäters durch den Erlaß der unrechtmäßigen EV eine Rechtsbeugung begangen." (siehe http://www.chillingeffects.de/kaefer1.pdf, Seite 2).

Sobald ein Straftäter rechtskräftig verurteilt ist, kann es keine "Verdachtsberichterstattung" mehr geben und folglich auch keine "Wiederholungsgefahr" mehr geben (siehe BGH-Urteil VI ZR 249/18, passim).

Es ist aber befremdlich, daß die Richter Seiters, von Pentz, Oehler, Klein und Böhm in ihrem Urteil vom 17.12.2019 erstens das vorangehende Urteil 2-03 O 452/18 des LG Frankfurt vom 17.10.2019 völlig verschweigen und zweitens ab Randnummern 35 ff. vollständig verschweigen, daß der Rechtsanwalt höchstpersönlich bereits am 24.01.2016 eine Gegendarstellung in der BILD-Zeitung veröffentlicht hat.



Schreiben an den rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter in Frankfurt

Sehr geehrte Herr,

wie in http://www.chillingeffects.de/kaefer4.pdf beschrieben wurde, ist im BGH-Urteil VI ZR 249/18 vom 17.12.2019 das Urteil 2-03 O 452/18 des LG Frankfurt vom 17.10.2019 verschwiegen worden.

Wenn man in den einschlägigen Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo usw.) die Suchbegriffe "Gegendarstellung", "Frankfurt 24.01.2016" eingibt, findet man immer noch Ihre Gegendarstellung:

https://www.google.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://www.bing.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://duckduckgo.com/html?q=%22Gegendarstellung%22%2C%20%22Frankfurt%2024.01.2016%22
https://www.ecosia.org/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22
https://search.yahoo.com/search?q=%22Gegendarstellung%22%2C+%22Frankfurt+24.01.2016%22

Wenn Sie trotz des BGH-Urteils VI ZR 249/18 vom 17.12.2019 verhindern wollen, daß man Ihre Gegendarstellung vom 24.01.2016 auch heute immer noch in den jeweiligen Suchmaschinen findet, dann können Sie bei der rechtsbeugenden Richterin Simone Käfer jeweilige Einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Suchmaschinen Google, Bing, Duckduckgo, Ecosia, Yahoo usw. beantragen.

Denn diese rechtsbeugende Richterin Simone Käfer ist dafür bekannt, daß sie zugunsten von rechtskräftig verurteilten Sexualstraftätern auch noch nach Jahren Einstweilige Verfügungen erläßt (siehe http://www.chillingeffects.de/kaefer1.pdf und http://www.chillingeffects.de/kaefer2.pdf).

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkungen

In dem Urteil 2-03 O 452/18 des Landgericht Frankfurt vom 17.10.2019 (siehe kaefer4.pdf sowie https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036305) findet sich der Wortlaut der Gegendarstellung des Sexualstraftäters, dessen Name vom Landgericht mit "A" anonymisiert wurde.

Wenn man in den Suchmaschinen die Wörter "Gegendarstellung" und "Frankfurt 24.01.2016" eingibt, dann findet man diese Gegendarstellung ohne die Anonymisierung des Namens des Sexualstraftäters.

Weder die diversen Suchmaschinen noch die BILD-Zeitung haben in den 4 Jahren seit 2016 bis 2020 den Namen des Frankfurter Sexualstraftäters in dieser Gegendarstellung abgekürzt oder anonymisiert.

Die rechtsbeugende Richterin Simone Käfer dürfte bereit sein, zugunsten des Sexualstraftäters gegen die Betreiber der diversen Suchmaschinen Einstweilige Verfügungen zu erlassen, wobei die Richterin zwecks Beugung des prozessualen Rechts eine "Dringlichkeit" vortäuschen dürfte (siehe kaefer2.pdf).

Der Frankfurter Sexualstraftäter wurde in dem Zivilprozeß von der Frankfurter Media Kanzlei vertreten, die das Urteil 2-03 O 452/18 des LG Frankfurt als "Präzedenzfall" apostrophiert (siehe deren Website https://media-kanzlei-frankfurt.de/anwalt/media-kanzlei-mit-praezedenzfall-beim-lg-frankfurt-gegen-bild-gegendarstellungsanspruch).

Dort heißt es: "Unser Mandant ist Rechtsanwalt": Daß dieser Anwalt ein Sexualstraftäter ist, der wegen § 182 StGB (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) verurteilt wurde, wird von der Media Kanzlei nicht thematisiert.
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Dr. Severin Riemenschneider von der Media Kanzlei schreibt seit langem über diese Gegendarstellung: www.anwalt.de (kaefer5.pdf).

Sogar die russische Suchmaschine Yandex findet die Gegendarstellung und auch die Pressemeldung von Dr. Severin Riemenschneider, daß BILD zur Entfernung der Gegendarstellung aufgefordert wurde:

https://yandex.com/search/?text=%22Gegendarstellung%22%20%22Frankfurt%22%20%22Bild%22

Wer aus dem Urteil 2-03 O 452/18 die Stichwörter "Gegendarstellung" + "Frankfurt 24.01.2016" entnimmt und in den Suchmaschinen (Google, Bing, Duckduckgo, Yahoo, Yandex usw.) eingibt, findet die Gegendarstellung des Sexualstraftäters als die ersten Treffer in diesen Suchmaschinen.

Wer aus den Pressemeldungen von Dr. Severin Riemenschneider von der Frankfurter Media Kanzlei die Stichwörter "Gegendarstellung" + "Frankfurt" + "Bild" entnimmt und in Suchmaschinen eingibt, findet nicht nur die Gegendarstellung des Sexualstraftäters, sondern auch die Pressemeldungen.

Das oben abgedruckte Schreiben wurde im Februar 2020, also vier Monate nach dem Urteil 2-03 O 452/18 des Landgericht Frankfurt vom 17.10.2019, an den Sexualstraftäter geschickt. Eine Antwort ist nicht erfolgt.

Inzwischen sind fünf Monate seit dem Urteil vergangen, und obwohl RA Dr. Severin Riemenschneider seit fünf Monaten, also seit Oktober 2019, in seinen Pressemeldungen als "Präzedenzfall" verkündet:

"In einem Präzedenzfall konnte unser Mandant nun durch Unterstützung der Anwälte der Media Kanzlei erreichen, dass Bild die Gegendarstellung ebenfalls von der Plattform bild.de entfernen muss"

findet sich diese Gegendarstellung des Sexualstraftäters seit mehr als vier Jahren, seit 24.01.2016, auf der Website der BILD, und außerdem verweisen diverse Suchmaschinen seit mehr als vier Jahren auf diese Gegendarstellung des Sexualstraftäters.

Die rechtsbeugende Hamburger Richterin Simone Käfer ist dafür bekannt, daß sie zugunsten von rechtskräftig verurteilten Sexualstraftätern auch noch nach Jahren Einstweilige Verfügungen erläßt, weshalb der Sexualstraftäter über RA Dr. Severin Riemenschneider von der Frankfurter Media Kanzlei bei der rechtsbeugenden Richterin Einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Suchmaschinen (Google, Bing, Duckduckgo, Ecosia, Yahoo, Yandex usw.) beantragen könnte.

Ob allerdings die Verbote der rechtsbeugenden Richterin Simone Käfer vom Landgericht Hamburg auch beim BGH in Karlsruhe als "Präzedenzfall" Bestand haben werden, darf füglich bezweifelt werden (vgl. BGH-Urteil VI ZR 249/18, komplett abgedruckt in http://www.chillingeffects.de/kaefer4.pdf).



Kuriosum

Der Sexualstraftäter schrieb in seiner Gegendarstellung (siehe Wortlaut in kaefer5.pdf, Seite 2) zutreffend, "dass gegen mich nicht wegen Zuhälterei ermittelt wird".

Offenbar hat die Redaktion der BILD irrtümlicherweise § 181a StGB ("Zuhälterei") mit § 182 StGB ("Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen") verwechselt, also quasi die Paragraphen vertauscht. Der Frankfurter Rechtsanwalt wurden wegen § 182 StGB, nicht wegen § 181a StGB verurteilt (siehe BGH-Urteil VI ZR 249/18, Rn. 9).