Die Jutta-Kretz-Methode
Offener
Brief an Landgerichtspräsident Dr. Frank Brede
Im März 2016 beschrieb ich dem Vorsitzenden Richter Dr. Heinrich
Stecher von der Beschwerdekammer des Landgerichts Heidelberg die Jutta-Kretz-Methode
anhand eines fiktives Beispiels:
Angenommen, Amtsrichter
Norbert Will hätte gegen den unschuldigen Richter am Landgericht
Heinrich Stecher einen schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung
erlassen (§ 407 StPO) und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne
Bewährung (vgl. § 407 Abs. 2 Satz 2) gegen Richter Stecher festgesetzt.
Und angenommen,
Richter Will hätte dem unschuldigen Richter Stecher dann diesen
Strafbefehl nicht zugestellt (vgl. § 410 StPO), um zu verhindern,
daß Richter Stecher sich gegen diesen Strafbefehl verteidigen kann.
Und angenommen,
Richter Will vollstreckt den Strafbefehl, indem er Richter Stecher drei
Jahre lang in der JVA einsperrt, und der inhaftierte Richter Stecher kann
sich drei Jahre lang nicht gegen den Strafbefehl verteidigen, weil Richter
Will ihm die Zustellung des Strafbefehls drei Jahre lang verweigert.
Hätte dann
Richter Will aufgrund dieser jahrelangen Verweigerung der Zustellung
des Strafbefehls eine Rechtsbeugung begangen?
Wenn Richter Heinrich
Stecher drei Jahre als Unschuldiger in der JVA verbracht hätte und
sich drei Jahre lang nicht gegen den von Richter Norbert Will verheimlichten
Strafbefehl hätte verteidigen können, wäre Richter Stecher
vermutlich zur geistigen Einsicht gelangt, daß Richter Will durch
die Nicht-Zustellung des Strafbefehls eine Rechtsbeugung begangen hätte.
Die rechtliche Begründung
ist offensichtlich:
Solange ein Strafbefehl nicht zugestellt wird, ist er nicht wirksam,
und solange er nicht wirksam ist, darf er nicht vollstreckt werden.
Daher hätte
Richter Norbert Will eine Rechtsbeugung begangen, wenn er den Strafbefehl
vollstreckt hätte, ohne zuvor an Richter Stecher den Strafbefehl
zuzustellen.
1.
Die nach der Direktorin des Amtsgerichts Heidelberg benannte Jutta-Kretz-Methode
ist eine primitive, aber sehr effektive Rechtsbeugungsmethode, die dem
Zweck dient, Rechtsmittel gegen nicht verkündete Beschlüsse zu
verhindern, indem die Beschlüsse dem Beschwerdeführer jahrelang
weder mitgeteilt noch zugestellt werden (§ 329 ZPO), um die Einlegung
von Rechtsmitteln gegen die Beschlüsse jahrelang zu vereiteln.
Die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode ist eine Rechtsmittelvereitelungsmethode.
Es handelt sich bei der Jutta-Kretz-Methode um eine jahrelange
Rechtsbeugung, weil durch diese Methode die Verteidigung gegen gerichtliche
Entscheidungen nicht nur einige Wochen lang oder einige Monate lang,
sondern viele Jahre lang vereitelt wird.
Auch die Verteidigung gegen die Vollstreckung dieser gerichtlichen
Entscheidungen wird durch die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode viele
Jahre lang vereitelt.
2.
Nachfolgend wird die Jutta-Kretz-Methode an einem realen Fall beschrieben:
Im Mai 2013, also vor 3 Jahren, hatte Rechtsanwalt Ralf Greus für
seine Mandantin bei dem Amtsgericht Heidelberg den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung beantragt, die "von Anfang an ungerechtfertigt"
war (§ 945 ZPO).
Prozessual lag eine Anspruchshäufung vor (§ 5 und §
260 ZPO), bei der 8 Klageanträge zu einer einzigen Klage bzw. zu
einer einzigen EV zusammenfaßt worden waren.
Von den 8 Anträgen waren 7 Anträge unschlüssig.
Amtsgericht und Kanzlei Greus haben beide erklärt, daß 7
Anträge unschlüssig waren. Diese 7 unschlüssigen Anträge
hatte die Kanzlei Greus dann durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
zurückgenommen.
Die Gerichtskosten der einstweiligen Verfügung waren infolgedessen
"gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen"
(§ 92 ZPO).
Ein rechtsstaatliches Gericht hätte deshalb der Mandantin
des Kollegen Ralf Greus 7/8 der Gerichtskosten, also die Kosten für
die 7 unschlüssigen Anträge, auferlegt.
Unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz entschloß sich
das Amtsgericht jedoch, zugunsten des Kollegen Ralf Greus das Recht zu
beugen und ihn zu begünstigen, indem das Amtsgericht die Gerichtskosten
für die 7 unschlüssigen Anträge nicht der Mandantin des Kollegen
Ralf Greus, sondern mir auferlegte.
3.
Das GKG (siehe Kretz3.pdf, Seite 9 ff.)
enthält als Rechtsmittel die Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG)
und die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG). Das Rechtsmittel
der Streitwertbeschwerde kann aber erst "nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses" eingelegt werden (§ 68
Abs. 1 GKG).
Wenn deshalb das Amtsgericht Heidelberg gemäß der primitiven,
aber sehr effektiven Jutta-Kretz-Methode dem Beschwerdeführer den
Streitwertbeschluß vorenthält, kann der Beschwerdeführer
keine Streitwertbeschwerde einlegen. Vor drei Jahren beschloß das
Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin Kretz, mir den Streitwertbeschluß
weder mitzuteilen noch zuzustellen, um gemäß Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode
die Einlegung des Rechtsmittels der Streitwertbeschwerde auf Dauer zu vereiteln.
Als das Verfassungsgericht von mir verlangte, eine Streitwertbeschwerde
zu erheben, verweigerte Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz dann auch dem
Verfassungsgericht die Gewährung rechtlichen Gehörs. Selbst wenn
die Bundesverfassungsrichter vor der Direktorin Jutta Kretz niederknien
und ihre Füße küssen und sie anflehen würden, den Streitwertbeschluß
vorzulegen, würde sie den Streitwertbeschluß nicht vorlegen.
Auch durch Offenen Brief konnte die Heidelberger Amtsgerichtsdirektorin
Jutta Kretz nicht dazu bewegt werden, den Streitwertbeschluß vorzulegen
(siehe Kretz3.pdf, Seite 7).
4.
Damit endlich der verheimlichte "Streitwertbeschluß vom
nn.nn.nnnn" zugestellt wird, erhob ich eine "Streitwertbeschwerde
gegen den Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn" bei der Beschwerdekammer
des Landgerichts Heidelberg und schrieb folgendes:
Das Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe hat mich 2015 aufgefordert, Streitwertbeschwerde zu erheben
(siehe Kuhl.pdf).
Es gibt das Problem,
daß das Amtsgericht mir mittels Urkundenunterdrückung seit
2013 den Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn vorenthält, weil
das Amtsgericht unter der Leitung der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz
seit drei Jahren im Wege der Rechtsbeugung vereiteln will, daß ich
Streitwertbeschwerde erheben kann.
Ich beuge mich jedoch
nicht der Rechtsbeugung und erhebe trotzdem Streitwertbeschwerde gegen
den mir nicht zugestellten Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn.
Als mir auch die Beschwerdekammer des Landgerichts den Streitwertbeschluß
nicht zustellte, schrieb ich am 17.04.2016 an den Landgerichtspräsidenten
Dr. Frank Brede einen Offenen Brief (siehe Kretz3.pdf,
Seite 8).
Drei Tage später am 20.04.2016 hat das Landgericht Heidelberg
– 3. Zivilkammer – durch die Richterin Katja Jobelius als Einzelrichterin
folgendes beschlossen:
Die Sache wird
zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückgegeben.
Durch Beschluss
des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.05.2013 wurde die einstweilige Verfügung
erlassen. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Streitwert ("vorläufig")
auf 4.400,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung
vom 14.05.2013 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos
bekannt gegeben.
Eine Bekanntgabe
an den Antragsgegner erfolgte ausweislich der Begleitverfügung nicht
und wurde auch später nicht nachgeholt.
Zu Recht bemängelt
der Beschwerdeführer, dass ihm der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts
Heidelberg vom 14.05.2013 nicht bekanntgemacht wurde.
Unabhängig
davon, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Wertfestsetzung
handelt, ist die Bekanntmachung des Beschlusses erforderlich (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 63 GKG, Rn. 13, 32; Binz/Dörndorfer,
GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, Rn. 2, 9, beck-online).
Die Bekanntmachung
des Streitwertbeschlusses wurde nicht veranlasst und ist deshalb nachzuholen.
Am 26.04.2016 hat das Amtsgericht an mich die Zustellung des Streitwertbeschlusses
vom 14.05.2013 nachgeholt, den mir das Amtsgericht gemäß
der Jutta-Kretz-Methode drei Jahre lang zwecks vorsätzlicher Rechtsmittelvereitelung
vorenthalten hatte.
Wie man dem Beschluß des Landgerichts, ohne daß darin
Namen genannt werden, entnehmen kann, hat das Amtsgericht unter der Leitung
der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz zwar dem Kollegen Ralf Greus rechtliches
Gehör gewährt, nicht aber mir und auch nicht dem Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe, dem die Heidelberger Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz
keinesfalls rechtliches Gehör gewähren wollte.
5.
Obwohl mir der
Streitwertbeschluß erst 2016 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht
bereits in 2015 unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz den "Gesamtbetrag"
der Gerichtskosten im Wege der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode vollstrecken
lassen.
Herr Wagner und Frau Schäfer von der LOK, denen bewußt war,
daß sie ohne einen wirksamen Gerichtsbeschluß nicht vollstrecken
durften (siehe Schaefer.pdf),
beharrten auf Vollstreckung:
"Bereits laufende
Vollstreckungsmaßnahmen können nicht zurückgenommen werden."
Durch die Vollstreckung ohne wirksamen Beschluß hat das Amtsgericht
unter Leitung der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz das Verbrechen
der Rechtsbeugung begangen.
Solange ein Beschluß
nicht zugestellt wird, ist er nicht wirksam,
und solange er nicht
wirksam ist, darf er nicht vollstreckt werden.
"Es folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG, die Rechtsfolgen einer gerichtlichen
Entscheidung gegenüber einer betroffenen Partei nicht eintreten
zu lassen, bevor die Entscheidung dieser auch mitgeteilt worden ist"
(6 W 76/06 des OLG Stuttgart vom 21.11.2006 zum Wirksamwerden von Streitwertbeschlüssen).
Da mir der Streitwertbeschluß vom 14.05.2013 weder zugestellt
noch mitgeteilt wurde, konnte er nicht wirksam werden, und mangels wirksam
festgesetzten Streitwerts konnte auch keine Gerichtsgebühr wirksam
festgesetzt werden (siehe Kretz3.pdf, Seite 12).
Wenn das Amtsgericht Heidelberg ein rechtsstaatliches Gericht wäre,
hätte es den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG "endgültig"
festgesetzt und den Beschluß beiden Parteien zugestellt, also
nicht nur dem Kollegen Ralf Greus (vgl. § 1042 Abs. 1 ZPO).
Zur Zustellung des Beschlusses siehe Hartmann, Kostengesetze, GKG,
§ 63, Rn. 32.
Solange ein Beschluß nicht zugestellt wird, ist er nicht
wirksam, und solange er nicht wirksam ist, darf er nicht vollstreckt
werden (siehe Zöller, ZPO, § 329, Rn. 5 ff.).
Die von dem
Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz durchgeführte
Vollstreckung gemäß der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode hat
für die Richter am Amtsgericht keine strafrechtlichen Konsequenzen,
denn für OStA Romeo Schüssler und seine Staatsanwälte genießen
die Richter im eigenen Haus "kollegiale Immunität" (siehe Staedtler.pdf):
"Cornix cornici
numquam oculos effodit".
6.
Die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode ist eine Rechtsmittelvereitelungsmethode.
Es handelt sich hierbei um ein Dauerdelikt, weil dem Beschwerdeführer
durch diese Rechtsbeugungsmethode die Verteidigung auf Dauer abgeschnitten
wird.
Vor drei Jahren beschloß das Amtsgericht unter Leitung der
Direktorin Jutta Kretz, gemäß der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode
mir die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Streitwert und den Kostenansatz
zu vereiteln, indem es erstens beschloß, mir den Beschluß
vom 14.05.2013 niemals zuzustellen, und indem es zweitens beschloß,
den Streitwert niemals endgültig festzusetzen, damit, falls das Amtsgericht
von dem Landgericht nach vielen Jahren irgendwann zur Zustellung gezwungen
werden sollte, nur die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom
14.05.2013 existieren würde, denn
"Gegen die VORLÄUFIGE
Festsetzung des Streitwertes gemäß § 63 Abs. 1 GKG
ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG nicht zulässig"
(siehe Kretz3.pdf, Seite 13).
Bei einer einstweiligen Verfügung ist eine vorläufige
Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG entbehrlich, weil
bei der EV gar kein Kostenvorschluß erhoben wird (Hartmann, Kostengesetze,
GKG, KV 1410, Rn. 10). Die vorläufige Wertfestsetzung am 14.05.2013
diente nur der Realisierung der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode.
Indem das Amtsgericht den Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG
nur vorläufig festsetzte und nach § 63 Abs. 2 GKG nie endgültig
festsetzte, erreichte das Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin
Jutta Kretz gemäß Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode die vollständige
Rechtsmittelvereitelung, indem mir erstens die Beschwerde gegen den
Streitwertbeschluß (§ 68 GKG), zweitens die Erinnerung gegen
den Kostenansatz (§ 66 GKG) und drittens die Beschwerde gegen die
Vollstreckung vereitelt wurde.
Es ist nun Aufgabe des Landgerichtspräsidenten Dr. Frank Konrad
Brede als "Chef von rund 470 Menschen im Landgerichtsbezirk Heidelberg"
(RNZ vom 29.07.2016), dienstaufsichtsrechtlich** die Amtsgerichtsdirektorin
Jutta Kretz zu veranlassen, daß sie die gesetzlich zwingend vorgeschriebene
endgültige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63
Abs. 2 GKG nach 39 Monaten (wir haben August 2016) endlich veranlaßt,
damit ich endlich nach mehr als 3 Jahren eine Streitwertbeschwerde einlegen
kann.
Sollte der Landgerichtspräsident Dr. Frank Konrad Brede der
Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz kollegialiter die jahrelange Rechtsmittelvereitelung
weiterhin gestatten, dann gestattet er der Amtsgerichtsdirektorin weiterhin
die jahrelange Rechtsbeugung.
** "Die unverzügliche endgültige Festsetzung ist eine
Amtspflicht" (Hartmann, GKG, § 63, Rn. 20)