Schätzungsweise 25% aller Richter und Staatsanwälte haben eine Mental Disorder (Geistesstörung) und können ihre Geschäftsfähigkeit nicht beweisen. Jedoch behaupten BGH-Richter: "Die Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund." (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, Seite 25). Zu Details siehe hier. . |
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Zunächst wird der Richter oder Staatsanwalt unter Fristsetzung aufgefordert, ein psychiatrisches Geschäftsfähigkeitszeugnis vorzulegen: . |
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Falls der Richter oder Staatsanwalt kein psychiatrisches Attest vorlegt, wird für den Richter oder Staatsanwalt ein Betreuungsverfahren eingeleitet: . |
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Geisteskrankheiten
von Richtern werden von Gerichten meistens vertuscht.
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"Seit Mitte der 90er Jahre leidet er an einer Geisteskrankheit" Quelle: www.augsburger-allgemeine.de (Pressemeldung vom 05.06.2009) |
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"Mir fiel bei dieser Gelegenheit aber nichts Besonderes auf" Quelle: www.abendzeitung.de/bayern/169483 (Meldung vom 01.03.2010) |
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"An estimated 26.2 percent of Americans ages 18 and older - about one in four adults - suffer from a diagnosable mental disorder in a given year. When applied to the 2004 U.S. Census residential population estimate for ages 18 and older, this figure translates to 57.7 million people. Even though mental disorders are widespread in the population, the main burden of illness is concentrated in a much smaller proportion - about 6 percent, or 1 in 17 - who suffer from a serious mental illness. In addition, mental disorders are the leading cause of disability in the U.S. and Canada for ages 15-44. Many people suffer from more than one mental disorder at a given time. Nearly half (45 percent) of those with any mental disorder meet criteria for 2 or more disorders, with severity strongly related to comorbidity." - Schizophrenia: Approximately 2.4 million American adults, or about 1.1 percent of the population age 18 and older in a given year, have schizophrenia. - Alzheimer's Disease: AD affects an estimated 4.5 million Americans. The number of Americans with AD has more than doubled since 1980. - Major Depressive Disorder: Major depressive disorder affects approximately 14.8 million American adults, or about 6.7 percent of the U.S. population age 18 and older in a given year, etc. etc. etc." Quelle: http://www.nimh.nih.gov/health/publications/the-numbers-count-mental-disorders-in-america/index.shtml |
"On the basis of meta-analytic techniques as well as on reanalyses of selected data sets, it is estimated that about 27% (equals 82.7 million) of the adult EU population, 18-65 of age, is or has been affected by at least one mental disorder in the past 12 months." Quelle: Wittchen H.U., Jacobi F.: Size and burden of mental disorders in Europe. A critical review and appraisal of 27 studies. European Neuropsychopharmacology. 2005 Aug; 15 (4) : pp. 357-76 |
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"Vor dem OLG (vgl. Tabelle XI/1a) werden nur gut 40% aller Berufungen zurückgewiesen, mehr als 28% haben hingegen Erfolg. Auch werden vor dem OLG in mehr als einem Viertel der Fälle Prozeßvergleiche abgeschlossen. ... Zusammenfassend kann man demnach die rechtliche Erfolgsquote der untersuchten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wie folgt beurteilen: - Erfolgreich für den Berufungskläger endeten 50,9% aller Verfahren, nämlich 28,2% durch ganz oder teilweise stattgebende Entscheidung sowie 22,7% durch erfolgreiche Prozeßvergleiche. - Erfolglos waren dagegen 43,4% aller Berufungen vor dem OLG: Als unbegründet wurden 40,2% der Berufungen abgewiesen, 0,6% wurden als unzulässig verworfen, erfolglose Prozeßvergleiche wurden in 2,6% der Fälle geschlossen. - In den restlichen Fällen (5,7%) ist eine abschließende Entscheidung nicht getroffen worden oder es liegt ein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung vor." Quelle: Bruno Rimmelspacher, Funktion und Ausgestaltung des Berufungsverfahrens im Zivilprozeß, Teil XI: Die Entscheidung des Berufungsgerichts, Seite XI/6, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2000 |
"Hier sind (vgl. Tabelle XI/1b) 25,8% der Verfahren erfolgreich, knapp 53% der Berufungen werden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. ... Versucht man auch hier, eine rechtliche Erfolgsbilanz zu ziehen, ergibt sich folgendes: - 41,3% der Verfahren waren erfolgreich; diese Quote setzt sich zusammen aus 25,8% (ganz oder teilweise) stattgebenden Sachentscheidungen sowie 15,5% erfolgreichen Prozeßvergleichen. - Dagegen verliefen 54,7% aller Berufungen für den Berufungskläger erfolglos, sei es aufgrund Unzulässigkeit (0,8%), Unbegründetheit (51,9%) oder einem ungünstigen Prozeßvergleich (2,0%). - In den restlichen Fällen (5,0%) ist eine abschließende Entscheidung nicht getroffen worden oder es liegt ein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung vor." Quelle: Bruno Rimmelspacher, Funktion und Ausgestaltung des Berufungsverfahrens im Zivilprozeß, Teil XI: Die Entscheidung des Berufungsgerichts, Seite XI/7, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2000 |
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Viele Richter haben die Wahnvorstellung, daß Störungen der Geistestätigkeit "Ausnahmenerscheinungen" wären. Dies liest sich dann so: "Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen (vgl. z.B. BGHZ 86, 184, 189 = NJW 1983, 966, 997)." Quelle: OLG Düsseldorf, Az. I-10 U 109/03, Urteil vom 25.03.2004 "Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen (BGH NJW 1996, 1059, 1060)." Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az. 7 U 24/06, Urteil vom 16.08.2006 Gemäß Epidemiologie haben 25% aller Richter eine Geistesstörung. Die Idee der "Ausnahmeerscheinung" ist eine richterliche Wahnidee. - Zu
"geschäftsunfähigen Richtern" siehe z.B. Haller/Conzen, Das Strafverfahren,
6. Auflage 2011, Seite 444.
So wurden z.B. am 1.9.1998 durch das Gesetz zur Aufhebung von Unrechtsurteilen rund eine Million nichtige Urteile aufgehoben, die von Tausenden von geistesgestörten Richtern erlassen wurden. Daraus folgt, daß Geistesstörungen bei Richtern keine Ausnahmeerscheinungen sind. Dagegen wähnen BGH-Richter, z.B. Meyer-Goßner, daß selbst von geisteskranken Richtern erlassene Unrechtsurteile wirksam wären: "Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund. Sie macht die Entscheidung allenfalls unwirksam, wenn die Geisteskrankheit den Richter unfähig gemacht hat, die Vorgänge aufzunehmen und zu beurteilen, und diese Unfähigkeit als grundlegender Wirksamkeitsmangel (für die mit dem Richter zusammenwirkenden Personen) offen zutage tritt." Quelle: Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Auflage 2010, Seite 25 (= Einleitung, Rn. 106) |
![]() Der Rütli-Schwur vor dem Höchsten Gerichtshof (Deutsche Richterzeitung, 25. Oktober 1933) 20000 geisteskranke Richter und Staatsanwälte Im Oktober 1933 haben
20000 geisteskranke Richter und Staatsanwälte
"Wir schwören
beim ewigen Herrgott, wir schwören bei dem Geiste unserer Toten,
Diese 20000 wahnsinnigen
Richter und Staatsanwälte waren von dem Wahn besessen,
"Hans Frank blickte
auf 20000 Juristen herab:
Ingo Müller
schrieb in "Furchtbare Juristen", 1987, Seite 201, daß es unter den
"Die Menschheit wird die deutsche Richterschaft überdauern." |
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